Coronavirus

Informationen und Auswirkungen

 

Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Eltern, 
liebe Kolleginnen und Kollegen, 

uns erreichen vermehrt Anfragen dazu, wie sich die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf das Schulleben auswirken. Den Hintergrund dieser Fragen bildet die Tatsache, dass das Coronavirus (Covid-19) inzwischen auch in Nordrhein-Westfalen nachgewiesen worden ist.

Nachstehend finden Sie gegliedert nach den Rubriken „Information“ und „Auswirkungen“ Hinweise, die Ihnen eine Orientierung über die aktuellen Entwicklungen geben und unser Handeln transparent und nachvollziehbar machen sollen. 

 

Informationen zum Thema Coronavirus und Schule

Das Ministerium für Schule und Bildung NRW als Schulaufsicht sowie die Stadt Bonn als Schulträger informieren auf ihren Webpräsenzen zum Coronavirus. Diese Informationen beinhalten

  • Hintergründe zum Coronavirus sowie
  • Tipps zum richtigen Verhalten und zur Vorbeugung, die das Gesundheitsministerium NRW zusammengestellt hat.

Die Informationen lassen sich den nachstehenden Links entnehmen:

Darüber hinaus haben das NRW-Gesundheitsministerium sowie die Feuerwehr der Stadt Bonn Bürgertelefone zum Corona-Virus geschaltet:

  • das NRW-Gesundheitsministerium unter der Nummer 0211.8554774 und
  • die Feuerwehr der Stadt Bonn unter der Rufnummer 0228.7175.

 

Auswirkungen auf unser Schulleben

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es in Bonn inzwischen mindestens einen bestätigten Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus gibt, konzentrieren sich die schulischen Handlungen rund um das Coronavirus derzeit darauf,

  1. in einem Informationsaustausch mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Gesundheitsbehörden zur Risikoabwägung zu stehen,
  2. verstärkt Hygienemaßnahmen im Schulgebäude und -alltag zu implementieren,
  3. Orientierungen zum Umgang mit Erkrankungen, die grippeähnliche Symptome aufweisen, zu geben,
  4. Vorkehrungen zu treffen, welche die Erbringung schulischer Leistungen gewährleisten, 
  5. Regeln für den Umgang mit Schulfahrten, Studienfahrten, Austauschen, Exkursionen und weiteren Veranstaltungen außerhalb der Schule aufzustellen und diese umzusetzen sowie
  6. den Fall einer möglichen Schulschließung vorzubereiten

 

Hinweise zu Hygienemaßnahmen

In Zusammenarbeit mit dem Schulträger wird strikt darauf geachtet, dass in den Toiletten Seife und Trockentücher verfügbar sind. Falls in einer Toilette kurzzeitig Seife oder Trockentücher fehlen, sind bei der Schulleitung Seifenspender und Trockentücher vorrätig.

Die Hygieneregeln orientieren sich

Hinweis zum Umgang mit Erkrankungen, die grippeähnliche Symptome aufweisen

Grundsätzlich besteht für alle Schülerinnen und Schüler Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG, sofern die Schule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wurde. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und der Grund für das Schulversäumnis schriftlich mitzuteilen. Als volljährige Schülerinnen oder Schüler seid Ihr bzw. als Eltern sind Sie im Zweifelsfall gebeten, die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt zu treffen.

Nach den Hinweisen des NRW-Gesundheitsministeriums sollen Menschen, die zurzeit grippeähnliche Symptome aufweisen, ihren Hausarzt beziehungsweise eine Notdienstpraxis kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Wegen der Ansteckungsgefahr soll die Kontaktaufnahme zunächst telefonisch erfolgen. Die Kontaktdaten der Notdienstpraxen der niedergelassenen Ärzte im Bereich Bonn, die außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Hausarztpraxen erreichbar sind, lassen sich über den folgenden Link einsehen:

 

Die vorgenannte Maßgabe, die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion im Zweifelsfall nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt zu treffen, sollte auch berücksichtigt werden, wenn Klassenarbeiten oder Klausuren anstehen. Wenn die Teilnahme an einer Klassenarbeit oder Klausur nicht möglich ist, so ist die Schule - wie oben bereits erwähnt - unverzüglich zu benachrichtigen und der Grund für das Fehlen bei der Lernerfolgsüberprüfung schriftlich mitzuteilen.

Da es nicht in allen Fällen möglich sein wird, die Krankmeldung durch ein ärztliches Attest bestätigen zu lassen, genügt die unverzügliche Krankmeldung bei der Schule, um zu einer Nachschreibklassenarbeit oder -klausur zugelassen zu werden. 

 

Hinweise zur Erbringung schulischer Leistungen 

a) Klassenarbeiten und Klausuren

Die genannte Maßgabe, die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion im Zweifelsfall nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt zu treffen, sollte auch berücksichtigt werden, wenn Klassenarbeiten oder Klausuren anstehen. Wenn die Teilnahme an einer Klassenarbeit oder Klausur nicht möglich ist, so ist die Schule - wie oben bereits erwähnt - unverzüglich zu benachrichtigen und der Grund für das Fehlen bei der Lernerfolgsüberprüfung schriftlich mitzuteilen.

Da es nicht in allen Fällen möglich sein wird, die Krankmeldung durch ein ärztliches Attest bestätigen zu lassen, genügt im Zusammenhang mit versäumten Klassenarbeiten oder Klausuren die unverzügliche Krankmeldung bei der Schule, um zu einer Nachschreibklassenarbeit oder -klausur zugelassen zu werden. (Diese Maßgabe gilt nicht für die Abiturklausuren im ersten bis dritten Fach).

 

b) Prüfungen

Bezogen auf die Durchführung von Prüfungen (wie den Abiturprüfungen) teilt das Schul- und Bildungsministerium mit, dass dieses auf verschiedene Szenarien vorbereitet ist und abhängig von der Entwicklung der Situation entscheiden wird, ob Änderungen der geplanten Abläufe notwendig sein werden. Auch durch flexibel gehandhabte, dezentrale Nachschreibmöglichkeiten ist sichergestellt, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre vorgesehenen Prüfungen ablegen können und die angestrebten Abschlüsse erworben werden können.

Hinweise zu Austauschen (Hin- und Rückbesuchen), Klassen- bzw. Kursfahrten oder anderen Exkursionen

a) bis zu den Osterferien  

Das Schulministerium hat bestimmt, dass alle ein- und mehrtägigen Schulfahrten etc. in das In- und Ausland als schulischer Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus abzusagen sind, soweit diese bis zum Beginn der Osterferien stattfinden sollten.

Dies gilt gleichermaßen für Schüleraustausche mit Schülerinnen und Schülern, die aus Risikogebieten kommen.

Die Einschätzung der Risikogebiete erfolgt nicht durch die Schule oder die Schulaufsichtsbehörden, sondern durch das Robert-Koch-Institut und ist über dessen Internetseite jeweils aktuell über diesen Link abzurufen:

Die Schulleitung überprüft diese Einschätzung permanent, um auch kurzfristig auf Risikobewertungen reagieren und Schulfahrten absagen zu können.

 

b) nach den Osterferien 

Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche sind Schulveranstaltungen, die grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt werden. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich (vgl. die Richtlinien für Schulfahrten – BASS 14 – 12 Nr. 2).

 

Zu einer Entscheidung über die Absage einer Klassenfahrt, einer Studienfahrt oder eines Austauschs nach den Osterferien stellt das Schulministerium klar:

 

b1) Reisen in Risikogebiete: Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in Risikogebiete, die bis zum Ende des laufenden Schuljahres durchgeführt werden sollen, sind von der Schulleitung abzusagen. Dies gilt gleichermaßen für Schüleraustausche mit Schülerinnen und Schülern, die aus Risikogebieten kommen.

Die Einschätzung der Risikogebiete geschieht, wie dies unter Punkt 5a) beschrieben ist. 

 

b2) Reisen in Nicht-Risikogebiete im Ausland nach den Osterferien: Vor Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustauschen in Nicht-Risikogebiete im Ausland ist eine Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt erforderlich.

Das Schulministerium empfiehlt, dass Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche dann, wenn keine positive Aussage des Gesundheitsamtes zu der Durchführung der Fahrt bzw. des Austausches vorliegt, von der Schulleitung abgesagt werden.

Unabhängig davon empfiehlt das Schulministerium zum jetzigen Zeitpunkt, von Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustauschen mit oder nach Italien abzusehen.

 

b3) Reisen im Inland nach den Osterferien: Von Klassenfahrten und Studienfahrten in Gebiete, in denen hohe Corona-Virus-Fallzahlen auftreten, rät das Schulministerium ab. Aktuelle Fallzahlen können dem täglichen Situationsbericht des RKI entnommen werden: 

 

Diese Entscheidung zur Umsetzung der obigen Empfehlungen (vgl. die Punkte b2) und b3)) liegt im Einzelfall in der Verantwortung der Schulleitung; sie handelt in Absprache mit den Lehrkräften, die die Lerngruppe begleiten.

 

c) Hinsichtlich eventueller Kostenerstattungen gilt: Werden Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche abgesagt, weil die Absage zwingend vorzunehmen ist (Risikogebiete) oder empfohlen wurde (Nicht-Risikogebiete im Ausland), werden die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen) eventuell in Rechnung gestellten Stornierungskosten, sofern diese nachgewiesen sind, vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen. Mögliche Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen sind jedoch vorrangig geltend zu machen.

Im Übrigen gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Das heißt, das BG kommt seiner Verpflichtung nach, gegenüber den Vertragspartnern auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.

Die Kostenübernahme des Landes ist in jedem Fall auf die Kosten begrenzt, die dadurch entstehen, dass die Reise am bereits gebuchten Termin nicht durchgeführt werden kann oder konnte.

Die Einzelheiten zur Kostenübernahme klärt das Schulministerium derzeit kurzfristig ab. Sobald die Informationen vorliegen, werden diese an dieser Stelle zur Verfügung gestellt.

 

Als Grundlage für die Entscheidung über die Durchführung oder Absage einer Klassenfahrt, eines Austauschs oder einer anderen Exkursion dienen

 

Hinweise zu einer eventuellen Schulschließung

Die Schließung des Beethoven-Gymnasiums oder Teilen davon (z.B. Klassen) im Zusammenhang mit dem Coronavirus erfolgt ggf. auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Konkret vorgenommen wird die Schließung von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt. Eine Schulschließung durch das Schulamt oder die Bezirksregierung kommt nicht in Betracht.

Eine Schulschließung aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte. In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz. Durch Entscheidung der zuständigen Behörden kann das BG auch teilweise wiedereröffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. In diesem Fall kann entweder der Unterricht wieder teilweise stattfinden oder die Schulleitung – bei Bedarf (z.B. Dienstbesprechungen) – die Anwesenheit der Lehrkräfte in der Schule anordnen (§ 13 Abs. 2 ADO).

Die Wiedereröffnung der Schule erfolgt durch die zuvor genannten Behörden, wenn die Voraussetzungen für eine weitere Schließung der Schule oder Teilen davon (z.B. Klassen) nicht mehr vorliegen.

Die Schließung durch die Schulleitung kommt nur im Notfall in Betracht, wenn klare Hinweise auf eine Infektionsgefahr bestehen und eine Reaktion der oben genannten zuständigen Behörden nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

Sollte es zu einer Schulschließung kommen, wird am BG versucht, online-gestützte Möglichkeiten des Distanzlernens zu etablieren. Grenzen sind dem technisch Machbaren und didaktisch Wünschenswerten jedoch durch urheberrechtliche Restriktionen gesetzt, die es unbedingt zu beachten gilt.